Wieder größere Einschränkung fürs Rudern
Ab dem 23.04.2021 gilt das neue Bundes-Infektionsschutzgesetz mit folgenden Auswirkungen für den Rudersport ab dem 24.04.2021.
Ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine einheitliche „Notbremse“. Das bedeutet: Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Bundes-Infektionsschutzgesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Es erfolgt hierbei gem. § 77 Abs. 6 Bundes-Infektionsschutzgesetz eine Zählung der vor dem 23.04.2021 liegenden drei Tage. Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.
In der Stadt Bonn liegt die Inzidenz seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen über 100. Damit gilt für den (Ruder-)Sport ab dem 24.04.2021 nach § 28 b Abs.1, Nr.6 Bundes-Infektionsschutzgesetz folgende Regelung:
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden.
Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfiehlt der LSB NRW bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu zweit kontaktlos ausgeführt werden können. Dieser Auffassung schließt sich der Vorstand an. Der Rudersport ist damit grundsätzlich weiterhin zulässig.
Damit bestehen ab dem 24.04.2021 nur noch folgende Rudermöglichkeiten:
1er: beliebig
2er: beliebig
3er und mehr: nur noch Angehörige eines Hausstandes
Die bisherige Regelung eines „Mix“ aus Angehörigen eines Hausstandes mit einer oder ggf. mehreren Personen außerhalb des Hausstandes ist damit nicht mehr möglich.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen bleibt unzulässig.
Sinkt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes wieder außer Kraft und gelten wieder die Regelungen der CorSchVO NRW.