Fortsetzung der Rudersperre
Wir alle hegen die Hoffnung, bald den Ruderbetrieb in gewohnter Form wieder aufnehmen zu können um nach all den Einschränkungen dann in 2021 zahlreiche wunderbare Stunden auf dem Wasser, auf dem Bootshaus, auf Wanderfahrten und auf Regatten in der Gesellschaft netter Menschen zu verbringen!
Für dieses Jahr sind einige schöne Veranstaltungen sind in Planung, viele weitere werden folgen, sobald dies möglich ist. So hat das EUREGA-Team planmäßig aber auch optimistisch Ende 2020 mit den Vorbereitungen für die EUREGA 2021 begonnen. Dabei werden u.a. Ideen entwickelt, wie die EUREGA bei vielleicht noch bestehenden Einschränkungen doch stattfinden könnte. Die JHV 2021, bei der die nächsten Vorstandswahlen anstehen, soll auf jeden Fall stattfinden. Falls eine Präsenzveranstaltung nicht möglich ist, werden wir ein Online-Format wählen. Die Planung der Ruderausbildung hat ebenfalls begonnen. Der vorgesehene Informationsabend am 20.01. wird nicht als Präsenzveranstaltung am Bootshaus stattfinden können. Derzeit denken wir über eine online-Veranstaltung nach. Wir hoffen sehr, dass das Anrudern Ende März dann schon in möglichst ungezwungener Form stattfinden kann. Beim Abrudern 2020 hat der BRV gezeigt, dass trotz Einschränkungen eine wunderbare Fahrt möglich ist. Daran können wir anknüpfen.
Und die Ruderergometer glühen bereits seit Dezember auf ein Neues bei den beteiligten Ruderinnen und Ruderern zu Hause und bringen so wenigstens ein wenig BRV ins heimische Wohnzimmer.
Nachdem uns bereits der erste Lockdown im vergangenen Frühjahr in eine Ruderpause schickte, der zwangsläufig viele schöne Aktionen zum Opfer gefallen sind, konnten wir doch den Sommer recht unbeschwert genießen.
Mit wieder ansteigenden Infektionszahlen im Herbst mussten wir den Ruderbetrieb dann ein weiteres Mal einschränken und schließlich ganz einstellen.
Wie sicherlich allen schmerzlich bewusst ist, treffen diese Einschränkungen alle Bereiche des Lebens, in Freizeit und Beruf, in Familie und Freundeskreis, im In- und Ausland. Eine konsequente Reduzierung von Kontakten ist bis zur flächendeckenden Impfung jedoch die einzige Möglichkeit, die Ausbreitung dieses unbestreitbar gefährlichen Virus´ zu verhindern.
Dem trägt die Politik mit immer neuen Verordnungen Rechnung und auch wir als Vorstand haben hier eine große Verantwortung, nicht nur die Verordnungen einzuhalten und umzusetzen, sondern auch unsere Mitglieder zu schützen und unseren Teil dazu beizutragen, dass die Pandemie wieder beherrschbar wird.
Unglücklicherweise scheint eine Corona-Politik nicht ohne Widersprüche möglich und jedes Mal enthalten die Regelungen zuweilen gefühlte oder tatsächliche Ungerechtigkeiten. In der hohen Frequenz der fortgeschriebenen und neuen Verordnungen und der zuweilen verschiedenen Umsetzungen der Länder spiegelt sich die Dynamik der Pandemie, aber auch die Unsicherheit der Politik im Umgang mit dieser für uns alle neuen Situation wieder. Aus medizinischer Sicht gibt es nur einen Weg: die konsequente Verhinderung von Ansteckungen durch Kontaktbeschränkung.
Hier ist die Solidarität aller gefragt. Im BRV, in NRW, in der Bundesrepublik Deutschland, ja weltweit.
Dennoch zeigt der derzeitige Lockdown noch nicht den erwünschten Erfolg.
Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Inzidenzwerte hat die Landesregierung NRW in der letzten Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 07.01.2021 weitere Verschärfungen in Bezug auf die Vermeidung von Kontakten eingeführt, die die Grundlage unserer Entscheidung für eine Fortsetzung der Rudersperre sind.
Die Regelung zum Sport in § 9 CoronaSchV ist unverändert geblieben. Dort heißt es in Abs.1 weiterhin:
„(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.“
Nun ließe sich nach dem Wortlaut dieser Regelung argumentieren, dass der Rudersport auf dem Rhein (Bundeswasserstraße) und damit nicht auf oder in einer privaten oder öffentlichen Sportanlage stattfindet und somit hier die allgemeinen Abstandsregelungen des § 2 der Coronaschutzverordnung zur Anwendung kommen, wonach theoretisch das Rudern im Einer oder Zweier (z.B. von Ehepartnern aus einem Hausstand) denkbar wäre.
Diese Wortlautauslegung wird allerdings nicht einer Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers gerecht, der z.B. in der Begründung zur Coronaschutzverordnung zum Ausdruck kommt und zwischenzeitlich auch von dem Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt wurde.
Zur Begründung hat die Landesregierung bereits in der vorherigen Coranaschutzverordnung u.a. ausgeführt:
„Während nach der Verordnung vom 30.11.2020 Individualsport auch auf Sportanlagen noch möglich war, muss es mit der Änderung vom 14.12.2020 auch hier angesichts des diffusen Infektionsgeschehens mit erheblichem Fallzahlenanstieg weitere Einschränkungen geben. Auch wenn die Sportausübung selbst alleine erfolgt, birgt die zeitgleiche Nutzung von Sportanlagen in vielfältiger Weise Kontaktmöglichkeiten (in Zugangsbereichen, an Hindernissen, an Sportgeräten, Wegkreuzungen) die auch mit Blick auf eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Rahmen eines strikten Lockdowns für eine eng begrenzte Zeit nicht mehr hinzunehmen sind. Diese Kontaktmöglichkeiten können nur durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle – auch auf einem Golfplatz z.B. bei einem Stau an bestimmten „Greens“ etc. im Einzelnen nicht möglich ist.“
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 23.12.2020 (13 B 1983/20.NE) in Bezug auf den Golfsport diesen grundlegenden Ansatz der Vermeidung jeglicher Kontakte im Zusammenhang mit Vereinssport bestätigt und hierzu u.a. ausgeführt:
„Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Privaten und im Freizeitbereich grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren, ist angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, nicht zweifelhaft. Das Verbot von Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen trägt zur Kontaktreduzierung bei. Der Verordnungsgeber begründet das Verbot damit, dass, auch wenn die Sportausübung alleine erfolge, die zeitgleiche Nutzung von Sportanlagen in vielfältiger Weise Kontaktmöglichkeiten (in Zugangsbereichen, an Hindernissen, an Sportgeräten, Wegekreuzungen) mit sich bringe, die auch mit Blick auf eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Rahmen eines strikten Lockdowns für eine eng begrenzte Zeit nicht mehr hinzunehmen seien. Diese Kontaktmöglichkeiten könnten nur durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle – auch auf einem Golfplatz z. B. bei einem Stau an bestimmten „Greens“ etc. – im Einzelnen nicht möglich sei.
…
Hierzu dient – als milderes Mittel zu einer Ausgangssperre – die Untersagung von Freizeitangeboten, die Anreize für Kontakte bieten. Auch die Öffnung öffentlicher und privater Sportanlagen schafft solche Anreize bzw. Gelegenheit zu Kontakten. Das gilt grundsätzlich auch mit Blick auf die Ausübung von Individualsportarten wie insbesondere Golf oder Tennis. Diese sind zwar nicht in hohem Maße infektionsbegünstigend, aber auch nicht gänzlich unbedenklich. Hierbei handelt es sich nicht allein um den Kontakt zu einem möglichen Mitspieler, sondern auch zu anderen Spielern, die die Anlage zum gleichen Zeitpunkt nutzen und denen man auf dem Parkplatz, am Eingang, bei der anschließenden Reinigung der Sportgeräte o. ä. begegnet. Eine solche Begegnung kann – weil sich viele Mitglieder eines Vereins oder Clubs auch kennen dürften – den Anreiz bieten, zu einem Gespräch zu verweilen. In Bezug auf Golf erscheinen etwa Kontakte auf dem Platz und in der Umgebung des Platzes und daraus resultierende Infektionsrisiken nicht ausgeschlossen, auch wenn – wie der Antragsteller vorträgt – Staus an den sog. Greens nicht vorkommen. Dies gilt selbst dann, wenn vor der Nutzung eine Anmeldung erforderlich ist, bei der jeweils im 10-Minuten-Takt Startfenster vergeben werden. Es wird dadurch nicht unterbunden, dass nach und nach immer mehr Personen auf das Gelände kommen und sich an bestimmten Punkten – sei es auch nur vor Spielbeginn oder nach Beendigung des Spiels – begegnen. Zwar ist anzunehmen, dass ein Golfspieler das Angebot theoretisch auch ohne infektionsbegünstigende Kontakte nutzen kann, wenn er z. B. – wie vom Antragsteller geltend gemacht – durchgängig einen Abstand von fünf Metern oder mehr zu seinem Mitspieler und anderen Personen auf dem Golfplatz hält. Dass der Verordnungsgeber sich aber nicht darauf verlassen will, dass alle Spieler den Golfplatz in einer Weise nutzen, dass Infektionsrisiken gänzlich ausgeschlossen sind, sondern stattdessen ein Nutzungsverbot ausspricht, liegt voraussichtlich im Rahmen seines Beurteilungs- und Prognosespielraums.“
Der Schutzzweck des § 9 setzt hiernach bereits bei dem Aufsuchen der Vereinsanlagen (z.B. dem Bootshaus) und der Vermeidung von Kontakten bereits in diesem frühen Stadium an.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass auch der Landessportbund NRW in seinen schriftlichen Verlautbarungen keine Aussage zu dem Rudersport und der Frage, ob hier § 9 oder § 2 der Verordnung gilt, trifft. Der LSB NRW gibt aber folgende klare Empfehlung ab
(https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/wiederaufnahme-des-sportbetriebs):
„Der Landessportbund NRW empfiehlt darüber hinaus, in allen Sportvereinen, -verbänden und -bünden den Sportbetrieb wo eben möglich auch darüber hinaus zu unterlassen, um zum Ziel der Kontaktminimierung beizutragen.“
Wir wünschen dennoch allen Mitgliedern einen guten Start nach 2021 und uns allen ein baldiges, gesundes Wiedersehen am Bootshaus!
Für den Vorstand Volker Keppler, Irmgard Schuppert